Diese Frage sei hier höchstens von marginaler Relevanz, da die Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen durch eine Beurteilung des Gesamteindruckes und nicht aufgrund von einzelnen Elementen vorzunehmen sei. Darüber hinaus sei in einer Wort-/Bildmarke der Wortbestandteil lediglich in der konkreten grafischen Gestaltung geschützt. Selbst wenn der Gesamteindruck einer kombinierten Wort-/Bildmarke allein durch das Wortelement geprägt werde, stimme der Schutzumfang nicht mit demjenigen einer reinen Wortmarke überein (JOLLER, in: Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 223 zu Art. 3 MSchG).