Damit sei der Zusammenhang mit dem Zivilverfahren hergestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die Staatsanwaltschaft habe bei der Frage der Verwechselbarkeit durchaus berücksichtigt, dass sich die beiden Zeichen vorwiegend an die tamilisch sprechende Bevölkerung in der Schweiz richteten. Umstritten sei die Frage der Prägung des Begriffs «P.________», welche beide Parteien im Zivilverfahren für sich beanspruchen wollten. Diese Frage sei hier höchstens von marginaler Relevanz, da die Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen durch eine Beurteilung des Gesamteindruckes und nicht aufgrund von einzelnen Elementen vorzunehmen sei.