Insofern habe er auch Marken eintragen lassen, welche der Kläger im Zivilverfahren bereits vor der Eintragung durch den Beschwerdeführer benutzt habe. Weil sich der Beschwerdeführer und der Kläger im Zivilverfahren um die Berechtigung der Weiterführung des Vereinsnamens sowie seiner Tätigkeiten im Streit befunden hätten, habe der Kläger im Zivilverfahren beschlossen, die Veranstaltungsorganisation seinem Dachverband, dem O.________, zu übergeben. Dieser sowie die Vorstandsmitglieder des Klägers im Zivilverfahren hätten hierfür den Verein A.________ gegründet. Damit sei der Zusammenhang mit dem Zivilverfahren hergestellt.