dem Datum, an welchem L.________, M.________ und N.________ durch die Generalversammlung des Klägers im Zivilverfahren nicht mehr wiedergewählt worden seien. Es sei also nicht der Beschwerdeführer, welcher seit Jahrzehnten die Veranstaltungen durchführe. Durch die Neugründung und die Anmassung des Namens sowie der Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags habe der Beschwerdeführer die Markeneintragungen erst vornehmen können. Insofern habe er auch Marken eintragen lassen, welche der Kläger im Zivilverfahren bereits vor der Eintragung durch den Beschwerdeführer benutzt habe.