Aus dem Kriterium der Gebrauchspriorität folgt, dass sich ein nicht als Marke eingetragenes Kennzeichen auch gegenüber einer eingetragenen Marke durchsetzen kann, wenn es nur früher in Gebrauch war (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art, 3 Abs. 1 lit. d N 57). Bezüglich Verwechslungsgefahr inkl. Subsumtion kann vorliegend auf die obstehenden Ausführungen zum MSchG verwiesen werden, welche auch betreffend die Verletzung des UWG Anwendung finden und infolge welcher eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.