Ausserdem gilt im Wettbewerbsrecht die sogenannte Gebrauchspriorität: Wer das Zeichen zuerst geführt hat, kann gegen gebrauchsnachrangige Zeichen im Fall von Verwechslungsgefahr vorgehen (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 16 f.). Aus dem Kriterium der Gebrauchspriorität folgt, dass sich ein nicht als Marke eingetragenes Kennzeichen auch gegenüber einer eingetragenen Marke durchsetzen kann, wenn es nur früher in Gebrauch war (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art, 3 Abs. 1 lit.