UWG Kommentar, HEINEMANN, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 39). Zur Verwechslung kommt es dann, wenn Kennzeichen verwendet werden, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft aus einem anderen Unternehmen (im weitesten Sinn, d.h. unter Einbezug verbundener Gesellschaften) verstanden werden (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 15). Der Tatbestand von Art. 3 Abs. 2 lit. d UWG enthält zwei ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, nämlich die Verwendung eines Kennzeichens und die Kennzeichnungskraft. Ausserdem gilt im Wettbewerbsrecht die sogenannte Gebrauchspriorität: