Mangels Zeichenähnlichkeit fehlt es folglich auch an der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen. Somit liegt vorliegend keine Verletzung von Art. 61 i.V.m Art. 3 MSchG vor. UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Es handelt sich im Unterschied zum MSchG um einen Kennzeichnungsschutz wettbewerbsrechtlicher Natur. Das UWG befasst sich ausschliesslich mit dem wirtschaftlichen Wettbewerb (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art. 1 N 10 und 13).