Beim Zeichen der Beschuldigten sind hingegen die links- und rechtsseitig positionierten „Federschwingen", das Mikrofon, die Musikschlüssel und das „Play-Symbol" prägend. Von Zeichenähnlichkeit kann somit offensichtlich keine Rede sein, dies umso mehr, als sich die Farbgestaltung deutlich unterscheidet. Nicht zuletzt besteht für das Zeichen des Privatklägers gemäss Swissreg-Auszug Farbanspruch für „gelb, rot, weiss, schwarz", womit ohnehin nur Schutz für diese Farben besteht (vgl. BGer 4A_79/2008, E. 6.2.1. f.). Mangels Zeichenähnlichkeit fehlt es folglich auch an der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen.