8 bürger die einzige Ähnlichkeit der zwei Zeichen in den darin enthaltenen tamilischen Schriftzeichen. Da diese der schweizerische Durchschnittsbürger jedoch weder versteht noch sich merken kann, sind die weiteren Einzelelemente prägend. Dies sind beim geschützten Zeichen des Privatklägers insbesondere das (Schweizer-)Kreuz und die mittig positionierten, betenden Hände. Beim Zeichen der Beschuldigten sind hingegen die links- und rechtsseitig positionierten „Federschwingen", das Mikrofon, die Musikschlüssel und das „Play-Symbol" prägend.