BVGer B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 4.1). Bei kombinierten Wort-Bild-Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend für den Gesamteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während kennzeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, so können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (BVGer B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.4 m.w.N.). In casu sind beide Zeichen für die Waren und Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" bestimmt.