BIRK- HÄUSER, Art. 3 N 40). Die massgeblichen Verkehrskreise bilden die aktuellen und potenziellen Abnehmer der normativ objektiviert definierten Waren und Dienstleistungen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N 51f.). Bei Marken, die mehrere Bestandteile enthalten, ist deshalb vorab im Sinne eines gedanklichen Zwischenschritts die Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile zu bestimmen (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N. 81 f.; BVGer B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 4.1).