Die Verwechslungsgefahr hängt von der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ab (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N 46). Da es sich vorliegend nicht um identische Zeichen handelt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die beiden obgenannten Zeichen zumindest ähnlich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind. Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich dabei nach Massgabe des Gesamteindrucks der zu vergleichenden Zeichen im Erinnerungsbild der massgeblichen Verkehrskreise (BSK MSchG - STÄDELI/BRAUCHBAR BIRK- HÄUSER, Art. 3 N 40).