Eine unmittelbare (direkte) Verwechslungsgefahr besteht, wenn die konfligierenden Zeichen nicht unterschieden werden können, d.h., wenn das eine Zeichen irrtümlicherweise für das andere gehalten wird. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Abnehmer die kollidierenden Zeichen unterscheiden können, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber vermuten, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen stammen (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N 21-24). Die Verwechslungsgefahr hängt von der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ab (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N 46).