MSchG: Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber ein Ausschliesslichkeitsrecht in Bezug auf Zeichen, die mit der älteren Marke identisch oder ihr ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Eine unmittelbare (direkte) Verwechslungsgefahr besteht, wenn die konfligierenden Zeichen nicht unterschieden werden können, d.h., wenn das eine Zeichen irrtümlicherweise für das andere gehalten wird.