7 Der Privatkläger ist […] Eigentümer der Wort-Bild-Marke Nr. K.________. Es ist ein Anspruch auf die Farben „gelb, rot, weiss, schwarz" eingetragen. Die Wort-Bild-Marke präsentiert sich wie folgt: Der Privatkläger wirft nun den Beschuldigten vor, für sowie anlässlich der Veranstaltung vom 28.03.2018 bis 02.04.2018 mit dem folgenden Bild geworben und damit die Rechte an ihrer Marke Nr. K.________ verletzt bzw. gegen das MSchG und das UWG verstossen zu haben: