Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 61 Abs. 3 MSchG). Wegen Verstosses gegen das UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Zur Strafantragsstellung berechtigt ist, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 1 f. UWG). 9.2 Die angefochtene Verfügung ist betreffend den strafrechtlichen Vorwurf wie folgt begründet (S. 4-7):