8. In Bezug auf die Frage nach dem rechtzeitigen Strafantrag nach Art. 31 StGB kann dem Fazit der Staatsanwaltschaft gefolgt werden: Vorliegend sprechen […] ernsthafte Indizien dafür, dass der Privatkläger aufgrund vorgängiger Kenntnis des Flyers bereits bei Durchführung der Veranstaltung vom 29.03.2018 bis 02.04.2018 die Veranstaltungsorganisatoren identifizieren konnte. Selbst wenn nur der Verein, nicht aber die Organe, bekannt war bzw. waren, so wäre ein Strafantrag gegen den Verein, vertreten durch seine (unbekannten) Organe, möglich gewesen.