7. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich in der angefochtenen Verfügung im Weiteren dazu, weshalb sie – trotz der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2019 (pag. 115 f.) – die Strafuntersuchung nicht auf H.________ und I.________ ausgedehnt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 [Antrag auf Eröffnung Strafuntersuchung gegen weitere Personen]). Der Beschwerdeführer geht in seinen Rechtsschriften vor der Beschwerdekammer auf diese Argumentation nicht ein. In seiner Aufstellung der Parteien auf Seite 1 der Beschwerdeschrift sind diese Personen ebenfalls nicht gelistet. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass er die Einstel-