6. Unter dem Titel «(Sinngemässer) Antrag um Erweiterung des Strafantrages auf UWG-Verletzungen bezüglich die Wortmarke „J.________“» begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, weshalb sie keine Ausdehnung der Untersuchung hinsichtlich der geschützten Marke «J.________» vorgenommen hat. Unter BS 3 c (Beschwerdeschrift, S. 7) führt der Beschwerdeführer einlässlich aus, weshalb er dies auch gar nicht gewollt habe respektive inwiefern ein Missverständnis vorliege. Da mithin – kongruent zu den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift – die Marke «J.__