8 der Statuten vom 05.11.2016 aus dem Präsidenten und dem Sekretär zusammen. Vereinspräsident ist in casu der Beschuldigte 2 und Vereinssekretärin ist die Beschuldigte 3. Zu prüfen ist somit vorderhand die Strafbarkeit der Beschuldigten 2 und 3. Der Beschwerdeführer geht auf diese Ausführungen weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik ein. Er äussert sich vielmehr primär zur Strafbarkeit der Beschuldigten 2+3. Es ist daher sachgerecht, sich nachfolgend auf die beiden natürlichen Personen zu konzentrieren. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigen 1 – also des Vereins – liegt sehr fern.