Gemäss Art. 102 StGB ergibt sich eine Verantwortlichkeit einer juristischen Person einzig, wenn die Straftat aufgrund mangelhafter Organisation des Vereins keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann (subsidiäre Strafbarkeit). Ein Verein handelt durch seine Organe, welche wiederum aus dem Vorstand und der Mitglieder-Vereinsversammlung bestehen. Der Vorstand der Beschuldigten 1 setzt sich gemäss Art. 8 der Statuten vom 05.11.2016 aus dem Präsidenten und dem Sekretär zusammen.