IGE], Marke Nr. K.________) (angefochtene Verfügung, S. 2). 5. Zunächst ist in der gebotenen Kürze auf die Strafbarkeit von juristischen Personen gemäss Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) einzugehen. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung (S. 3) richtigerweise fest: Die Beschuldigte 1 ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB und damit eine juristische Person des Privatrechts. Gemäss Art.