4. Der massgebende Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen das […] MSchG und das […] UWG schuldig gemacht zu haben, indem anlässlich der vom 29.03.2018 bis am 02.04.2018 in R.________ und S.________ (SO) durchgeführten Gesangsveranstaltung (sowie durch vorgängig erstellte Werbeflyer) die vom E.________ (Verein) (nachfolgend: Privatkläger) geschützte Wort-Bild-Marke verwendet wurde. […] Für die Wort-Bild-Marke des Privatklägers besteht seit dem 16.11.2015 markenrechtlicher Schutz (vgl. Swissreg-Auszug des eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum [IGE], Marke Nr. K.__