Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft schliesslich im Ergebnis dem Kurzgutachten zugestimmt hat, ändert nichts an der selbständigen und unabhängigen Beurteilung der Streitsache. Im Rahmen der Festlegung der Entschädigungsfolgen führt sie bezeichnenderweise explizit aus, dass das Privatgutachten für die erfolgte Verfahrenseinstellung nicht entscheidrelevant gewesen sei und aus diesem Grund die Beschuldigten die Aufwendungen für die Erstellung des Privatgutachtens selber zu tragen