Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das Gutachten ohne Auseinandersetzung mit dessen Inhalt bzw. Prüfung seiner Objektivität hingenommen wurde. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung wird jedoch deutlich, dass die Staatsanwaltschaft die fraglichen Handlungen auf Widerhandlungen gegen das MSchG und/oder das UWG selbständig mit mehrfachen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung geprüft und beurteilt hat. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft schliesslich im Ergebnis dem Kurzgutachten zugestimmt hat, ändert nichts an der selbständigen und unabhängigen Beurteilung der Streitsache.