Es ist hierzu mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzte die Staatsanwaltschaft zudem weder sein rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz, indem das von den Beschuldigten unterbreitete Gutachten zu den Akten erkannt wurde. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das Gutachten ohne Auseinandersetzung mit dessen Inhalt bzw. Prüfung seiner Objektivität hingenommen wurde.