318 Abs. 2 f. StPO grundsätzlich nicht anfechtbar gewesen – durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten und bei der Kostenverlegung des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer weitere Gehörsverletzungen erkennt (Beschwerdeschrift BS 3 d-e [S. 7-9]), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist hierzu mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: