Der Beschwerdeführer erhielt Kenntnis von der umstrittenen Eingabe der Beschuldigten 2+3 vom 19. August 2019 (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 1) und hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern können. Unter diesen Umständen werden die nicht schwer wiegenden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör – der Entscheid über die Beweisanträge wäre ohnehin gemäss Art. 318 Abs. 2 f. StPO grundsätzlich nicht anfechtbar gewesen – durch das Beschwerdeverfahren geheilt.