Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer ist gegenüber der unteren Instanz – der Staatsanwaltschaft – nicht eingeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer erhielt Kenntnis von der umstrittenen Eingabe der Beschuldigten 2+3 vom 19. August 2019 (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 1) und hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern können.