4 teneinsichtsgesuch gestellt hat. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, die Verfahrensakten ohne Antrag den Parteien zuzustellen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer anhand der detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ausreichend klar nachvollziehen, wie sich die Entschädigung in der Höhe von CHF 6‘791.35 zusammensetzt (S. 9 f.). 3.2 Grundsätzlich ist das Recht, angehört zu werden, formeller Natur.