Dafür spricht, dass es – anders als die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2019 und die bis zu diesem Zeitpunkt produzierten Akten – nicht paginiert ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er die Honorarnote vom 6. Juni 2019 nicht erhalten hat. Es ist somit von einer weiteren Gehörsverletzung auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer derweil in der Replik moniert, ihm sei die Kostennote bis heute nicht zugänglich gemacht worden, ist ihm mitzuteilen, dass er im Beschwerdeverfahren kein Ak-