___ die Verfahrensakten am 11. Juni 2019 unvollständig zugeschickt worden sind. Zwar befand sich das Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 6. Juni 2019 (inklusive Kostennote) am 11. Juni 2019 offensichtlich bereits bei der Staatsanwaltschaft (siehe Eingangsstempel). Es ist aber möglich, dass dieses von der Kanzlei der Staatsanwaltschaft noch nicht in die Akten integriert worden war. Dafür spricht, dass es – anders als die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2019 und die bis zu diesem Zeitpunkt produzierten Akten – nicht paginiert ist.