Indem sie dies unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (siehe dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 112 vom 15. Juni 2018 E. 4). Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der «Nichtoffenlegung der Honorarnote» rügt, weil er sich zu den geltend gemachten Positionen nicht habe äussern können, ist Folgendes auszuführen: Tatsächlich kann es – wie der Beschwerdeführer in der Replik (I. f [S. 3 f.]) geltend macht – sein, dass Rechtsanwalt F.________ die Verfahrensakten am 11. Juni 2019 unvollständig zugeschickt worden sind.