In Bezug auf die Nichtzustellung der Eingabe der Beschuldigten 2+3 vom 19. August 2019 (vgl. Beschwerdeschrift BS 3 b [S. 6 f.]) liegt eine Gehörsverletzung vor: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft umgehend den Beschuldigten zur Stellungnahme zu. Mit Blick auf die Gleichberechtigung der Parteien hätte sie mit der Eingabe vom 19. August 2019 der Beschuldigten 2+3 identisch verfahren müssen, zumal sie danach fast vier Monate wartete, bis sie die Einstellungsverfügung erliess. Gemäss dem Verteiler hat Rechtsanwalt C.__