Dies gilt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Es ist danach Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 139 I 189 E. 3.2). In Bezug auf die Nichtzustellung der Eingabe der Beschuldigten 2+3 vom 19. August 2019 (vgl. Beschwerdeschrift BS 3 b [S. 6 f.]) liegt eine Gehörsverletzung vor: