Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Im Strafprozess ergeben sie sich aus Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und werden namentlich konkretisiert in Art. 109 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung Eingaben der Parteien prüft und den übrigen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Dies gilt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen.