3 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren; dies unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können.