Am 11. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis am 30. Juni 2020 zu sistieren. Es sei Bereitschaft vorhanden für aussergerichtliche Vergleichsgespräche, nach welchen die Beschwerde eventuell zurückgezogen werden könne. Mit Verfügung vom 12. März 2020 wies die Verfahrensleitung den Sistierungsantrag ab und gewährte eine Nachfrist zur Einreichung einer Replik. Zur Begründung führte sie aus, eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens – welches seit Ende 2019 hängig sei – lasse sich mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbaren. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. März 2020 und hielt an seinen Anträgen fest.