Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die verfahrensleitende Staatsanwältin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Ausstandsgesuch sei kostenfällig abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 16. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 2+3 beantragten mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Am 11. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis am 30. Juni 2020 zu sistieren.