Dagegen erhob der E.________ (Verein) (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Dezember 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten fortzuführen. Zudem sei die verfügte Kostenauferlegung zu seinen Lasten vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die verfahrensleitende Staatsanwältin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten.