1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte am 9. Dezember 2019 das Verfahren gegen die A.________ (Verein) (nachfolgend: Beschuldigte 1) und ihre Organe B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11) und das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ein, wobei sie die Einstellungsverfügung am 11. Dezember 2019 aufgrund eines internen Missverständnisses betreffend Aktenpaginierung zurücknahm und gleichentags berichtigt neu eröffnete. Dagegen erhob der E._____