Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 540 + 541 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ (Verein) Beschuldigte 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwältin G.________, Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 R.________ Gesuchsgegnerin E.________ (Verein) v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Markenschutz- gesetz und das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 9./11. Dezember 2019 (EO 18 7349) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) stellte am 9. Dezember 2019 das Verfahren gegen die A.________ (Verein) (nachfolgend: Beschuldigte 1) und ihre Organe B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Wider- handlungen gegen das Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11) und das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ein, wobei sie die Einstellungs- verfügung am 11. Dezember 2019 aufgrund eines internen Missverständnisses be- treffend Aktenpaginierung zurücknahm und gleichentags berichtigt neu eröffnete. Dagegen erhob der E.________ (Verein) (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Dezember 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen insoweit aufzuheben, als die Staats- anwaltschaft anzuweisen sei, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten fort- zuführen. Zudem sei die verfügte Kostenauferlegung zu seinen Lasten vollumfäng- lich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die verfah- rensleitende Staatsanwältin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 beantragte die Ge- suchsgegnerin, das Ausstandsgesuch sei kostenfällig abzuweisen. Die General- staatsanwaltschaft beantragte am 16. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 2+3 beantragten mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab- zuweisen. Am 11. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis am 30. Juni 2020 zu sistieren. Es sei Bereitschaft vorhanden für aussergericht- liche Vergleichsgespräche, nach welchen die Beschwerde eventuell zurückgezo- gen werden könne. Mit Verfügung vom 12. März 2020 wies die Verfahrensleitung den Sistierungsantrag ab und gewährte eine Nachfrist zur Einreichung einer Replik. Zur Begründung führte sie aus, eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens – wel- ches seit Ende 2019 hängig sei – lasse sich mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbaren. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. März 2020 und hielt an sei- nen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdekammer erachtet die berichtigte Verfügung vom 11. Dezember 2019 als massgebend und überprüft nachfolgend einzig diese. 3 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren; dies unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äus- sern zu können. Im Strafprozess ergeben sie sich aus Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und werden namentlich konkretisiert in Art. 109 Abs. 2 StPO, wonach die Verfah- rensleitung Eingaben der Parteien prüft und den übrigen Gelegenheit zur Stellung- nahme gibt. Dies gilt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung unab- hängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Es ist danach Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 139 I 189 E. 3.2). In Bezug auf die Nichtzustellung der Eingabe der Beschuldigten 2+3 vom 19. Au- gust 2019 (vgl. Beschwerdeschrift BS 3 b [S. 6 f.]) liegt eine Gehörsverletzung vor: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 stellte die Staatsanwalt- schaft umgehend den Beschuldigten zur Stellungnahme zu. Mit Blick auf die Gleichberechtigung der Parteien hätte sie mit der Eingabe vom 19. August 2019 der Beschuldigten 2+3 identisch verfahren müssen, zumal sie danach fast vier Mo- nate wartete, bis sie die Einstellungsverfügung erliess. Gemäss dem Verteiler hat Rechtsanwalt C.________ der Beschuldigten 2+3 nur seinen Klienten eine Kopie des Schreibens zukommen lassen, nicht aber der Gegenpartei. Es wäre daher Sa- che der Staatsanwaltschaft gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Ein- stellungsverfügung eine Kopie des Schreibens zuzustellen. Indem sie dies unter- liess, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (siehe dazu Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 112 vom 15. Juni 2018 E. 4). Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der «Nichtoffenlegung der Honorarnote» rügt, weil er sich zu den geltend gemachten Positionen nicht habe äussern können, ist Folgendes auszuführen: Tatsächlich kann es – wie der Beschwerdeführer in der Replik (I. f [S. 3 f.]) geltend macht – sein, dass Rechtsanwalt F.________ die Verfahrensakten am 11. Juni 2019 unvoll- ständig zugeschickt worden sind. Zwar befand sich das Schreiben von Rechtsan- walt C.________ vom 6. Juni 2019 (inklusive Kostennote) am 11. Juni 2019 offen- sichtlich bereits bei der Staatsanwaltschaft (siehe Eingangsstempel). Es ist aber möglich, dass dieses von der Kanzlei der Staatsanwaltschaft noch nicht in die Ak- ten integriert worden war. Dafür spricht, dass es – anders als die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2019 und die bis zu diesem Zeitpunkt produzier- ten Akten – nicht paginiert ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er die Honorarnote vom 6. Juni 2019 nicht erhalten hat. Es ist somit von einer weiteren Gehörsverletzung auszugehen. Soweit der Beschwerde- führer derweil in der Replik moniert, ihm sei die Kostennote bis heute nicht zugäng- lich gemacht worden, ist ihm mitzuteilen, dass er im Beschwerdeverfahren kein Ak- 4 teneinsichtsgesuch gestellt hat. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, die Verfah- rensakten ohne Antrag den Parteien zuzustellen. Im Übrigen konnte der Be- schwerdeführer anhand der detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung ausreichend klar nachvollziehen, wie sich die Entschädigung in der Höhe von CHF 6‘791.35 zusammensetzt (S. 9 f.). 3.2 Grundsätzlich ist das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Dessen Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. In- des kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen und von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer ist gegenüber der unteren In- stanz – der Staatsanwaltschaft – nicht eingeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer erhielt Kenntnis von der umstrittenen Eingabe der Beschuldigten 2+3 vom 19. August 2019 (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 1) und hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern können. Unter diesen Umständen werden die nicht schwer wiegenden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör – der Entscheid über die Beweisanträge wäre ohnehin gemäss Art. 318 Abs. 2 f. StPO grundsätzlich nicht anfechtbar gewesen – durch das Be- schwerdeverfahren geheilt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten und bei der Kostenverlegung des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer weitere Gehörsverletzungen erkennt (Beschwerde- schrift BS 3 d-e [S. 7-9]), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist hierzu mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzte die Staatsanwaltschaft zudem weder sein rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz, indem das von den Beschuldigten unter- breitete Gutachten zu den Akten erkannt wurde. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das Gutachten ohne Auseinandersetzung mit dessen Inhalt bzw. Prüfung seiner Objektivität hingenom- men wurde. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung wird jedoch deutlich, dass die Staatsan- waltschaft die fraglichen Handlungen auf Widerhandlungen gegen das MSchG und/oder das UWG selbständig mit mehrfachen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung geprüft und beurteilt hat. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft schliesslich im Ergebnis dem Kurzgutachten zugestimmt hat, ändert nichts an der selbständigen und unabhängigen Beurteilung der Streitsache. Im Rahmen der Festlegung der Entschädigungsfolgen führt sie bezeichnenderweise explizit aus, dass das Privatgut- achten für die erfolgte Verfahrenseinstellung nicht entscheidrelevant gewesen sei und aus diesem Grund die Beschuldigten die Aufwendungen für die Erstellung des Privatgutachtens selber zu tragen 5 hätten. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Untersuchungs- grundsatzes ist nicht ersichtlich. […] 4. Der massgebende Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Den Beschuldigten wird vorge- worfen, sich der Widerhandlung gegen das […] MSchG und das […] UWG schuldig gemacht zu ha- ben, indem anlässlich der vom 29.03.2018 bis am 02.04.2018 in R.________ und S.________ (SO) durchgeführten Gesangsveranstaltung (sowie durch vorgängig erstellte Werbeflyer) die vom E.________ (Verein) (nachfolgend: Privatkläger) geschützte Wort-Bild-Marke verwendet wurde. […] Für die Wort-Bild-Marke des Privatklägers besteht seit dem 16.11.2015 markenrechtlicher Schutz (vgl. Swissreg-Auszug des eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum [IGE], Marke Nr. K.________) (angefochtene Verfügung, S. 2). 5. Zunächst ist in der gebotenen Kürze auf die Strafbarkeit von juristischen Personen gemäss Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) einzu- gehen. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung (S. 3) richti- gerweise fest: Die Beschuldigte 1 ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB und damit eine juristische Person des Privatrechts. Gemäss Art. 102 StGB ergibt sich eine Verantwortlichkeit einer juristischen Person einzig, wenn die Straftat aufgrund mangelhafter Organisation des Vereins keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann (subsidiäre Strafbarkeit). Ein Verein handelt durch seine Organe, welche wiederum aus dem Vorstand und der Mitglieder-Vereinsversammlung bestehen. Der Vorstand der Beschuldigten 1 setzt sich gemäss Art. 8 der Statuten vom 05.11.2016 aus dem Präsi- denten und dem Sekretär zusammen. Vereinspräsident ist in casu der Beschuldigte 2 und Vereinsse- kretärin ist die Beschuldigte 3. Zu prüfen ist somit vorderhand die Strafbarkeit der Beschuldigten 2 und 3. Der Beschwerdeführer geht auf diese Ausführungen weder in der Beschwer- deschrift noch in der Replik ein. Er äussert sich vielmehr primär zur Strafbarkeit der Beschuldigten 2+3. Es ist daher sachgerecht, sich nachfolgend auf die beiden natürlichen Personen zu konzentrieren. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigen 1 – also des Vereins – liegt sehr fern. 6. Unter dem Titel «(Sinngemässer) Antrag um Erweiterung des Strafantrages auf UWG-Verletzungen bezüglich die Wortmarke „J.________“» begründet die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, weshalb sie keine Ausdehnung der Untersuchung hinsichtlich der geschützten Marke «J.________» vorgenommen hat. Unter BS 3 c (Beschwerdeschrift, S. 7) führt der Beschwerdeführer einlässlich aus, weshalb er dies auch gar nicht gewollt habe respektive inwiefern ein Missver- ständnis vorliege. Da mithin – kongruent zu den Rechtsbegehren in der Beschwer- deschrift – die Marke «J.________» nicht Streitgegenstand vor der Beschwerde- kammer sein soll, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 7. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich in der angefochtenen Verfügung im Weiteren dazu, weshalb sie – trotz der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2019 (pag. 115 f.) – die Strafuntersuchung nicht auf H.________ und I.________ ausge- dehnt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 [Antrag auf Eröffnung Strafuntersu- chung gegen weitere Personen]). Der Beschwerdeführer geht in seinen Rechts- schriften vor der Beschwerdekammer auf diese Argumentation nicht ein. In seiner Aufstellung der Parteien auf Seite 1 der Beschwerdeschrift sind diese Personen ebenfalls nicht gelistet. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass er die Einstel- 6 lungsverfügung insoweit nicht anficht. Im Lichte dessen geht auch die Kammer nicht weiter auf diese zwei Personen ein. 8. In Bezug auf die Frage nach dem rechtzeitigen Strafantrag nach Art. 31 StGB kann dem Fazit der Staatsanwaltschaft gefolgt werden: Vorliegend sprechen […] ernsthafte In- dizien dafür, dass der Privatkläger aufgrund vorgängiger Kenntnis des Flyers bereits bei Durchführung der Veranstaltung vom 29.03.2018 bis 02.04.2018 die Veranstaltungsorganisatoren identifizieren konnte. Selbst wenn nur der Verein, nicht aber die Organe, bekannt war bzw. waren, so wäre ein Strafantrag gegen den Verein, vertreten durch seine (unbekannten) Organe, möglich gewesen. Ob die Strafantragsfrist in casu eingehalten wurde, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes of- fen gelassen werden (siehe angefochtene Verfügung, S. 4 [kursive Hervorhebung hin- zugefügt]; vgl. dazu zudem Stellungnahme Beschuldigte 2+3, Rz. 6-9). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich ebenso Darlegungen zum angeblich gewerbsmässigen Handeln der Beschuldigten. 9. 9.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. a MSchG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheits- strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 61 Abs. 3 MSchG). Wegen Verstosses gegen das UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Arti- kel 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Zur Strafantragsstellung berechtigt ist, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 1 f. UWG). 9.2 Die angefochtene Verfügung ist betreffend den strafrechtlichen Vorwurf wie folgt begründet (S. 4-7): 7 Der Privatkläger ist […] Eigentümer der Wort-Bild-Marke Nr. K.________. Es ist ein Anspruch auf die Farben „gelb, rot, weiss, schwarz" eingetragen. Die Wort-Bild-Marke präsentiert sich wie folgt: Der Privatkläger wirft nun den Beschuldigten vor, für sowie anlässlich der Veranstaltung vom 28.03.2018 bis 02.04.2018 mit dem folgenden Bild geworben und damit die Rechte an ihrer Marke Nr. K.________ verletzt bzw. gegen das MSchG und das UWG verstossen zu haben: MSchG: Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber ein Ausschliesslichkeitsrecht in Bezug auf Zeichen, die mit der älteren Marke identisch oder ihr ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Eine unmittel- bare (direkte) Verwechslungsgefahr besteht, wenn die konfligierenden Zeichen nicht unterschieden werden können, d.h., wenn das eine Zeichen irrtümlicherweise für das andere gehalten wird. Eine mit- telbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Abnehmer die kollidierenden Zeichen unterscheiden können, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber vermuten, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen stammen (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N 21-24). Die Verwechslungsgefahr hängt von der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlich- keit und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ab (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N 46). Da es sich vorliegend nicht um identische Zeichen handelt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die beiden obgenannten Zeichen zumindest ähnlich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind. Die Zeichenähn- lichkeit beurteilt sich dabei nach Massgabe des Gesamteindrucks der zu vergleichenden Zeichen im Erinnerungsbild der massgeblichen Verkehrskreise (BSK MSchG - STÄDELI/BRAUCHBAR BIRK- HÄUSER, Art. 3 N 40). Die massgeblichen Verkehrskreise bilden die aktuellen und potenziellen Ab- nehmer der normativ objektiviert definierten Waren und Dienstleistungen. Ausgangspunkt für die Be- stimmung der Verkehrskreise ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N 51f.). Bei Marken, die mehrere Bestandteile enthalten, ist deshalb vorab im Sinne eines gedanklichen Zwischenschritts die Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile zu bestimmen (SHK - MSchG, JOLLER, Art. 3 N. 81 f.; BVGer B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 4.1). Bei kombinierten Wort-Bild-Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungs- kraft zu gewichten. Entscheidend für den Gesamteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemen- te, während kennzeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, so können diese den massgebli- chen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (BVGer B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.4 m.w.N.). In casu sind beide Zeichen für die Waren und Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" bestimmt. Bei solchen Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich die Gesamtbevölkerung massgeblicher Verkehrskreis, wobei sich beide Zeichen auf- grund der tamilischen Schriftzeichen sicherlich vorwiegend an die tamilisch sprechende bzw. verste- hende Bevölkerung richteten. Betrachtet man die beiden Zeichen, so besteht für den Durchschnitts- 8 bürger die einzige Ähnlichkeit der zwei Zeichen in den darin enthaltenen tamilischen Schriftzeichen. Da diese der schweizerische Durchschnittsbürger jedoch weder versteht noch sich merken kann, sind die weiteren Einzelelemente prägend. Dies sind beim geschützten Zeichen des Privatklägers insbe- sondere das (Schweizer-)Kreuz und die mittig positionierten, betenden Hände. Beim Zeichen der Be- schuldigten sind hingegen die links- und rechtsseitig positionierten „Federschwingen", das Mikrofon, die Musikschlüssel und das „Play-Symbol" prägend. Von Zeichenähnlichkeit kann somit offensichtlich keine Rede sein, dies umso mehr, als sich die Farbgestaltung deutlich unterscheidet. Nicht zuletzt be- steht für das Zeichen des Privatklägers gemäss Swissreg-Auszug Farbanspruch für „gelb, rot, weiss, schwarz", womit ohnehin nur Schutz für diese Farben besteht (vgl. BGer 4A_79/2008, E. 6.2.1. f.). Mangels Zeichenähnlichkeit fehlt es folglich auch an der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen. Somit liegt vorliegend keine Verletzung von Art. 61 i.V.m Art. 3 MSchG vor. UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Es handelt sich im Unterschied zum MSchG um einen Kennzeichnungsschutz wettbewerbsrechtlicher Natur. Das UWG befasst sich ausschliesslich mit dem wirtschaftlichen Wett- bewerb (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art. 1 N 10 und 13). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben, sodass die (vorerwähnten) markenrechtlichen Grundsätze Anwendung finden (BGer 4A_83/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; BGE 128 Ill 401 E. 5; 127 Ill 160 E. 2a; 126 Ill 239 E. 3a; UWG Kommentar, HEINEMANN, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 39). Zur Verwechslung kommt es dann, wenn Kennzeichen verwendet werden, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft aus einem anderen Unternehmen (im weitesten Sinn, d.h. unter Einbezug verbundener Ge- sellschaften) verstanden werden (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 15). Der Tat- bestand von Art. 3 Abs. 2 lit. d UWG enthält zwei ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, nämlich die Verwendung eines Kennzeichens und die Kennzeichnungskraft. Ausserdem gilt im Wettbewerbsrecht die sogenannte Gebrauchspriorität: Wer das Zeichen zuerst geführt hat, kann gegen gebrauchsnach- rangige Zeichen im Fall von Verwechslungsgefahr vorgehen (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 16 f.). Aus dem Kriterium der Gebrauchspriorität folgt, dass sich ein nicht als Marke ein- getragenes Kennzeichen auch gegenüber einer eingetragenen Marke durchsetzen kann, wenn es nur früher in Gebrauch war (UWG Kommentar, HEINEMANN, Art, 3 Abs. 1 lit. d N 57). Bezüglich Ver- wechslungsgefahr inkl. Subsumtion kann vorliegend auf die obstehenden Ausführungen zum MSchG verwiesen werden, welche auch betreffend die Verletzung des UWG Anwendung finden und infolge welcher eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Darüber hinaus ist aus dem durch den Privatklä- ger eingereichten Flyer (Urkunde 12) ersichtlich, dass das angeblich verletzende Zeichen schon 2010, 2012, 2014 und 2016, also vor der Eintragung und Verwendung des Zeichens des Privatklägers, ver- wendet wurde. Das ältere Zeichen könnte somit gegenüber jenem des Privatklägers Gebrauchsprio- rität beanspruchen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m Art. 23 UWG liegt nicht vor. […] 9.3 Die Argumente des Beschwerdeführers werden direkt bei der Subsumtion wieder- gegeben und überprüft (siehe hinten E. 9.4). Die Beschuldigten 2+3 bringen vor was folgt: Der Beschwerdeführer mache gel- tend, er sei derjenige Verein, welcher seit Jahren die Gesangsveranstaltung durch- führe. Dem sei zu widersprechen. Der Kläger im Zivilverfahren vor dem Amtsge- richt T.________ – mit dem identischen Namen wie der Beschwerdeführer – be- stehe seit 1992. Dieser Verein habe die Osterveranstaltungen (Gesangs- und Tanzwettbewerb) in den Jahren 2010 und fortfolgende durchgeführt. Aus den Akten 9 des Zivilverfahrens werde ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer vier Tage nach der Abwahl respektive Nichtwiederwahl von L.________, M.________ und N.________ durch die Vereinsmitglieder des Klägers im Zivilverfahren in das Han- delsregister habe eintragen lassen. Die Statuten des Beschwerdeführers (einge- reicht durch Rechtsanwalt F.________ am 30. August 2018) bestätigten, dass sich der Beschwerdeführer erst am 20. September 2015 konstituiert habe. Der Be- schwerdeführer bestehe erst seit dem 20. September 2015; dem Datum, an wel- chem L.________, M.________ und N.________ durch die Generalversammlung des Klägers im Zivilverfahren nicht mehr wiedergewählt worden seien. Es sei also nicht der Beschwerdeführer, welcher seit Jahrzehnten die Veranstaltungen durch- führe. Durch die Neugründung und die Anmassung des Namens sowie der Publi- zitätswirkung des Handelsregistereintrags habe der Beschwerdeführer die Marken- eintragungen erst vornehmen können. Insofern habe er auch Marken eintragen lassen, welche der Kläger im Zivilverfahren bereits vor der Eintragung durch den Beschwerdeführer benutzt habe. Weil sich der Beschwerdeführer und der Kläger im Zivilverfahren um die Berechtigung der Weiterführung des Vereinsnamens so- wie seiner Tätigkeiten im Streit befunden hätten, habe der Kläger im Zivilverfahren beschlossen, die Veranstaltungsorganisation seinem Dachverband, dem O.________, zu übergeben. Dieser sowie die Vorstandsmitglieder des Klägers im Zivilverfahren hätten hierfür den Verein A.________ gegründet. Damit sei der Zu- sammenhang mit dem Zivilverfahren hergestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die Staatsanwaltschaft habe bei der Frage der Verwechselbarkeit durchaus berücksichtigt, dass sich die beiden Zei- chen vorwiegend an die tamilisch sprechende Bevölkerung in der Schweiz richte- ten. Umstritten sei die Frage der Prägung des Begriffs «P.________», welche bei- de Parteien im Zivilverfahren für sich beanspruchen wollten. Diese Frage sei hier höchstens von marginaler Relevanz, da die Verwechslungsgefahr zwischen Zei- chen durch eine Beurteilung des Gesamteindruckes und nicht aufgrund von einzel- nen Elementen vorzunehmen sei. Darüber hinaus sei in einer Wort-/Bildmarke der Wortbestandteil lediglich in der konkreten grafischen Gestaltung geschützt. Selbst wenn der Gesamteindruck einer kombinierten Wort-/Bildmarke allein durch das Wortelement geprägt werde, stimme der Schutzumfang nicht mit demjenigen einer reinen Wortmarke überein (JOLLER, in: Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 223 zu Art. 3 MSchG). Insgesamt liege keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen vor, was wiederum eine Verletzung der MSchG- und UWG- Bestimmungen ausschliesse. Der Beschwerdeführer bringe zudem vor, dass u.a. der Sachverhalt bezüglich des Veranstalters der Gesangsveranstaltungen in den Jahren 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 falsch festgestellt worden sei, indem die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigten und nicht der Beschwerdeführer diese durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang sei zwi- schen den Parteien umstritten, wer unter dem auf den fraglichen Flyers aufgeführ- ten Veranstalter «E.________» (Verein) zu verstehen sei. Diese Bezeichnung treffe nämlich sowohl auf den Beschwerdeführer wie auch auf die Kläger im Zivilverfah- ren zu. Diese Unsicherheit habe indes keine Auswirkung auf die Frage der Straf- barkeit der Beschuldigten. 10 9.4 9.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind wortreich und wiederholen sich teilweise. Seine Darlegungen sind insgesamt sowohl an der Grenze zur Weit- schweifigkeit als auch zur Unverständlichkeit. An einer Stelle schreibt der Be- schwerdeführer gar selber «wie bereits ausführlich dargelegt» (Beschwerdeschrift, S. 16) und bringt alsdann doch noch einmal dieselben Argumente in anderer Form vor. Im Kern wirft er der Staatsanwaltschaft in der Sache Folgendes vor: 9.4.2 Es seien Gesangsveranstaltungen des Beschwerdeführers und nicht der Beschul- digten gewesen, die in den Jahren 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer führe diese Veranstaltungen seit mindestens 15 Jah- ren durch. Die Beschuldigten hätten erst im Jahr 2018 eine Gesangsveranstaltung «unter diesem angemassten Kennzeichen durchgeführt». Das zivilrechtliche Na- mensanmassungsverfahren sei nicht der Katalysator für das strafrechtliche Verfah- ren gewesen. Die Unterstellung, die Veranstaltungsorganisation sei dem Dachver- band übergeben worden, gehe mit Blick auf die eingereichten Urkunden fehl. Ein Konnex zwischen dem Namensanmassungsverfahren im Kanton T.________ und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sei nicht erstellt. Die weit ausgeholten Begründungen der Beschuldigten 2+3 würden sich als aktenwidrig erweisen. Hierzu kann integral auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 2+3 verwiesen werden (vorne E. 9.3). Erstens hat diese Thematik keine Relevanz in Bezug auf den strafrechtlichen Vorwurf des angeblichen Anmas- sens der geschützten Marke. Zweitens ist umstritten, wer wie welchen (Vereins-) Namen in den letzten Jahren genutzt hat. Es läuft ein Verfahren vor Zivilgericht. 9.4.3 Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die «angezeigte Gesangsveranstal- tung» hinsichtlich einer Verletzung des UWG nicht überprüft habe, stelle offensicht- lich eine Rechtsverletzung dar. Es sei nicht nur gegen das MSchG verstossen wor- den, sondern auch gegen die Strafbestimmungen des UWG. Diese Ausführungen zielen ins Leere. Die Staatsanwaltschaft prüfte eine angebli- che Widerhandlung gegen das UWG – welche wie gesehen in der vorliegenden Konstellation prinzipiell nach markenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist – durchaus vertieft (siehe vorne E. 9.2, zweitletzter Absatz). Auf diese zutreffenden Darlegungen kann verwiesen werden. Es ist fernerhin keineswegs an der Staats- anwaltschaft, «dem Rechtsbegehren der Privatklägerschaft Folge zu geben». 9.4.4 Nach «regelmässiger bunde[s]gerichtlicher Rechtsprechung» bestimme sich die genügende Unterscheidung von zwei Marken nach dem Gesamteindruck, welcher «beim an den fraglichen Waren interessierten Publikum hinterlassen (BGE 121 III 377 S. 378)» werde. Ausschlaggebend seien die prägenden Elemente für das Er- innerungsbild. Hier bilde das Wortelement – da es «im Gespräch mit dem Zielpubli- kum, welches bzgl. Gesangveranstaltungen hauptsächlich aufgrund Mund-zu- Mund-Propaganda kommunizieret», «tendenziell direkt verwendet» werde – das ausschlaggebende Element der Gesamtmarke. Das Recht sei verletzt worden, in- dem die tamilische Wortbezeichnung nicht als charakteristisches Bildelement quali- fiziert worden sei. Die tamilische Bezeichnung des Events sei von prioritärer Wich- tigkeit für die Beurteilung des Erinnerungseindrucks, da die Adressaten vorwiegend 11 Bürger mit tamilischem Hintergrund seien. Das prägende Element der Kombinati- onsmarke sei «das Wortelement des gesamtheitlichen Kennzeichens». Bei Wort- Bild-Marken beurteile sich die Verwechslungsgefahr primär nach dem Wortele- ment. Das Wort «P.________» sei kein generisches tamilisches Wort, sondern ei- ne durch den Beschwerdeführer individualisierte Bezeichnung seiner Gesangver- anstaltung. Die Marke habe sich im Verkehr durchgesetzt und gelte als starke Mar- ke mit grossem Schutzbereich. Das Zeichen der Beschuldigten enthalte nicht genügend unterscheidende Elemente, um eine Verwechslungsgefahr beim mass- geblichen Verkehrskreis auszuschliessen. Trotz der nicht identischen Farb- und Bildelemente des Zeichens der Beschuldigten seien diese Unterschiede allein de- korativ und nicht als prägend zu werten. Trotz tiefgründiger visueller Unterschiede bezüglich der Bildelemente und deren Aufbau, welche unter grafischen Gesichts- punkten voneinander abweichen würden, könnten sich Marken aufgrund der Kenn- zeichnungskraft gewisser Elemente – wobei das Textelement nicht von vornherein abgegrenzt werden dürfe – ähnlich sein. Bei der Betrachtung des Zeichens der Be- schuldigten seien die verwendeten Musiksymbole sowie die das Wortelement schmückenden, generischen Flügelsymbole allein dekorativ wirkend. Mithin werde «das Zeichen stärker vom tamilischen Wortelement «P.________» übernommen». Dekorative bzw. banale Elemente könnten nicht originär unterscheidungskräftig sein. Im Zentrum des Zeichens der Beschuldigten sei gross das Schriftzeichen zu erkennen, wobei im Kreisrahmen im Hintergrund die einzelnen schmückenden Icons zu sehen seien. Im Übrigen gehörten die dekorativen Zeichen zum Gemein- gut, da sie allein anpreisend und nicht zur Individualisierung geeignet seien. Bei diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer ein zentrales – akten- kundiges (pag. 101) – Element im schweizerischen Markenrecht, welches seine gesamten darauffolgenden Argumentationsketten (BS 5 e-l, Beschwerdeschrift S. 14-17 zu den Themen Ähnlichkeit/Individualisierung, falsche Zusammenhänge, Verkehrskreis tamilische Ethnie, Bestimmung der Waren und Dienstleistungen, ähnliche Vereinszwecke, sprachliche Kenntnisse [Vergleich mit «Yeni Raki»], Be- zeichnung des Events, «Upgrade» für bisheriges Kennzeichen, Stärke der älteren Marke, spezifische Besonderheiten; Replik I. h-l sowie s [S. 4-6 sowie 8] zu den Themen Durchschnittsbürger vs. tamilische Bevölkerung, fremdsprachiges Zei- chen, Beizug des «parteiischen Gutachtens», Gebrauch der Bezeichnung «E.________» (Verein)) in sich zusammenfallen lässt. Gemäss den «Richtlinien in Markensachen» des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 1. Januar 2019 werden nämlich «in der Schweiz unübliche Schriften (z.B. chinesisch, japanisch oder kyrillisch) als Bildzeichen behandelt und grundsätzlich als unter- scheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig erachtet» (Teil 5, Materielle Marken- prüfung, 4.5.6.1 [S. 141 f.]). Gemäss dieser zutreffenden Rechtsauslegung werden auch tamilische Schriftzeichen unter markenrechtlichen Gesichtspunkten als reine Bildelemente eingestuft und haben damit grundsätzlich den gleichen rechtlichen Stellenwert wie eine schnörkelhafte Verzierung. Vor diesem und nur vor diesem Hintergrund sind die beiden Zeichen zu betrachten. Und so wird augenfällig, dass hier keine Ähnlichkeit vorliegt, die markenrechtlich geschützt werden kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass die eingetragene Marke schwergewichtig bei Anlässen für Personen tamilischer Abstammung genutzt wird. Soweit der Be- 12 schwerdeführer auf das Wort «P.________» aufmerksam macht, ist auszuführen, dass dieses nur auf der geschützten Marke Nr. K.________ in lateinischer Schrift lesbar ist. Wie erwähnt, sind die Buchstaben in tamilischer Schrift als Bildelemente einzustufen. Hinzu kommt, dass auf dem angeblich rechtswidrig gebrauchten Bild das in tamilisch Geschriebene nicht einmal (wie bei der geschützten Marke Nr. K.________) auf einer Zeile steht. Diese «tamilische Wortbezeichnung» als «cha- rakteristisches Bildelement» qualifizieren zu wollen, geht mithin an der Sache vor- bei. Die Beschwerdekammer – der tamilischen Schrift wie der Durchschnittsbe- wohner in der Schweiz nicht mächtig – realisierte erst auf den dritten Blick, dass überhaupt zwei Mal dasselbe tamilische Wort geschrieben ist, zumal sogar die Schriftarten unterschiedlich zu sein scheinen. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem zitierten BGE 121 III 377 (BOSS versus BOKS) sowie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2165/2018 vom 26. Juni 2019 (Hero vs. Heera). 9.4.5 Des weiteren moniert der Beschwerdeführer, hinsichtlich der den Beschuldig- ten 2+3 zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6‘791.35 (inkl. Auslagen und MWST) sei die Berechnung allein deswegen anzuprangern, weil weit mehr Stunden im Praktikantenlohn abzurechnen gewesen seien, als von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden sei. So sei ein Rechtspraktikant an beiden Einvernahmen der Beschuldigten anwesend gewesen, «wobei sich die Stunden auf mehr als allein 1.6 h belaufen» würden. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus: Die Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 22.10.2019 beinhaltet einen Zeitaufwand von 24.20 h, wobei 1.60 h zum Praktikantentarif von CHF 100.00/h und die restlichen 22.60 h zum Anwaltstarif von CHF 250.00/h verrechnet wurden, wo- mit der Zeitaufwand CHF 5'810.00 ausmacht (exkl. MwSt.). Die geltend gemachten Barauslagen inkl. des Reisekostenzuschlages von CHF 150.00 betragen CHF 495.80 (exkl. MwSt.). Der Zeitaufwand sowie die Barauslagen, ausmachend CHF 6'791.35 (inkl. MwSt.), erscheinen angemessen. Dass die Einvernahmen der Beschuldigten 2+3 mehr als 1.6 Stunden gedauert ha- ben sollen, ist falsch. Die Einvernahme des Beschuldigten 2 dauerte am 19. De- zember 2019 von 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr (pag. 51+53), diejenige der Beschuldig- ten 3 sodann von 13.30 Uhr bis 13.50 Uhr (pag. 57+59). Der Posten in der Kosten- note von Rechtsanwalt C.________ ist somit korrekt, wenn der Anteil an Wegzeit hinzugerechnet wird (vgl. Fasz. Kosten [unpaginiert]). Darüber hinaus wird das An- waltshonorar grundsätzlich nicht nach Stunden, sondern nach der Parteikostenver- ordnung (PKV, BSG 168.811) bestimmt, da es sich um eine private Verteidigung – notabene von zwei Beschuldigten – handelt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 PKV wird das Honorar in Strafsachen wie folgt bemessen: (Nach hier anzunehmender Anklage) in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25‘000 Franken (Bst. b); in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d (Bst. e). In Anbetracht dessen erweist sich die gesproche- ne Entschädigung als angemessen, wenn auch freilich nicht im untersten Bereich angesiedelt. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 9.4.6 Zur Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer kann integral den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt werden (vgl. zudem SCHMID/JOSITSCH, Pra- 13 xiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 427 StPO mit Hinweis insbesondere auf BGE 138 IV 248 E. 4.2): Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kostenauferlegung an ihn sei nicht rechtmässig, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Einschränkung von Art. 427 Abs. 2 StPO, wonach der antragstellen- den Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden können, wenn diese mutwillig oder grob fahr- lässig gehandelt hat, nicht für die Privatklägerschaft gilt. Gleiches ist im Zusammenhang mit dem An- spruch der beschuldigten Person auf Entschädigung der angemessenen Aufwendungen durch die Privatklägerschaft zu beachten (zum Ganzen: Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 4 vom 22. Mai 2012 [Art. 432 Abs. 2 StPO). Ob der Beschwerdeführer das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig veranlasst hat, ist für die Kosten- und Entschädigungspflicht folglich ohne Belang. Voraus- gesetzt ist einzig, dass die Beschuldigten in einem Verfahren um Antragsdelikte obsiegt haben. Das ist vorliegend der Fall: die Gewerbsmässigkeit wurde von der regionalen Staatsanwältin mit zutreffen- der Begründung verneint, weshalb einzig Antragsdelikte im Raum stehen (vgl. auch oben Ziff. 6). Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik (I. t, S. 9) vorgebrachte – unzu- treffende – Argument, in BGE 139 IV 45 E. 1.2 hätte das Bundesgericht festgehal- ten, dass kein Unterschied zwischen der antragstellenden Person und der Privat- klägerschaft zu machen sei und «im Zusammenhang mit dem Entschädigungsan- spruch mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten auch von der Privatkläger- schaft» verlangt werde, zielt ins Leere. In diesem Leitentscheid des Bundesgerichts ging es um Folgendes: In erster Instanz wurde Y. freigesprochen von der Anschul- digung der Veruntreuung; der Privatkläger X. wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf Berufung von X. hin bestätigte das Kantonsgericht VD das erstinstanzliche Ur- teil, mit Kostenauferlage an den Privatkläger und mit Zuerkennung einer Entschä- digung an Y. aus der Staatskasse. Gegen Letzteres wehrte sich die Staatsanwalt- schaft beim Bundesgericht. Mit Erfolg: Die Entschädigung hatte nicht der Staat zu zahlen, sondern der Privatkläger: Wird die einzig von der Privatklägerschaft erho- bene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Beschwerdekammer der Kon- nex zu den hiesigen Antragsdelikten schleierhaft. 9.4.7 Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als einlässlich und überzeugend begründet. Insbesondere mit Blick auf die hier relevante Frage, ob das auf S. 5 mittig in der Einstellungsverfügung in Farbe sichtbare Bild eine Verlet- zung des MSchG oder des UWG darstellen könnte, hat die Staatsanwaltschaft ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers alles Wesentliche dargelegt. Darauf kann abschliessend verwiesen werden (vorne E. 9.2). Die Beschwerdekammer er- kennt im Übrigen nebst den vorgebrachten keine anderen eventuell erfüllten Tat- bestände. Würde der vorliegende Sachverhalt angeklagt und die Sache durch ein Strafgericht behandelt, resultierte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die drei Beschuldigten. Im Lichte dessen sind die Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt und ist die Beschwerde in der Sache unbegründet und abzuwei- sen. Es handelt sich hier – wenn überhaupt – um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Auf- gabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen 14 (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B 110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B 260/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. Novem- ber 2019). 10. Zum Ausstandsgesuch bleibt Folgendes festzustellen: Mit der Abweisung der Be- schwerde hat die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 Bestand. Es werden keine weiteren Amtshandlungen der Gesuchsgegnerin in dieser Sache er- folgen müssen, sodass der Gesuchsteller kein aktuelles Interesse mehr hat, ihre Befangenheit feststellen zu lassen. Auf das Ausstandsgesuch gegen sie ist folglich nicht einzutreten (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 140 vom 27. Juni 2011 E. 6). 11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird grundsätzlich der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. In Anbetracht der Gehörsverletzungen hat der Be- schwerdeführer davon die Hälfte zu bezahlen; die restlichen CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. Für das Ausstandsverfahren werden des Weiteren Kosten in der Höhe von CHF 300.00 erhoben und dem Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller auferlegt. Die Beschuldigten 2+3 haben schliesslich Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da Rechtsanwalt C.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird mit Blick auf die festgestellten Gehörsverletzungen nicht dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sondern durch den Kanton Bern ausgerichtet. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden zur Hälf- te – ausmachend CHF 1'000.00 – dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Ge- suchsteller auferlegt. Die restlichen CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt. 6. Den Beschuldigten 2+3 wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) - der Beschuldigten 1 - den Beschuldigten 2+3, beide v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 1. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 16 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens / Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Straf- sachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17