Solche werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Befragung der genannten Drogenlieferanten könne auch erfolgen, ohne dass er sich in Untersuchungshaft befinde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Untersuchungshaft nicht wegen Kollusions-, sondern wegen Fluchtgefahr verlängert wurde. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 4. März 2020 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.