10 chungshaft um drei Monate bis am 4. März 2020 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr; vgl. zudem den Grundtatbestand, Art. 19 Abs. 1 BetmG [Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren]) sowie des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft.