Er habe dann aufgehört. Als er die «schwierige Schweizerin» kennengelernt habe, habe er wieder angefangen (Z. 138 f. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer hat demnach bereits früher einmal aufgehört, Kokain zu konsumieren und ist alsdann wieder in seine Sucht zurückgefallen. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, wie er von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, kann – gleichermassen wie im angefochtenen Entscheid – offen bleiben.