Dass das Zwangsmassnahmegericht Fluchtgefahr bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er vorbringt, er verfüge über keine finanziellen Mittel, um die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland oder anderswohin zu reisen, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Eltern in Italien leben. Offenbar haben insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder diesen bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt (vgl. Z. 429 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2019).