SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (BGE 135 II 377 E. 4.2). Über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wäre zwar erst nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden und der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde ist in keiner Weise zu präjudizieren.