schliessen, dürfte der geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen. Von dem ist vorliegend nicht auszugehen. Die Chance, dass das Sachgericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen könnte, ist derzeit als gering zu bezeichnen. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers, unbedingt in der Schweiz und bei seinen Töchtern zu bleiben, begründet noch keinen Härtefall. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen bereits heute über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 hat der Migrationsdienst des Kantons Bern die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und ihn mit Frist bis zum 25. November 2019 resp.