66a Abs. 1 Bst. o StGB sieht bei qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, wofür ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. E. 3.2 hiervor), die obligatorische Landesverweisung vor. Von dieser kann das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden. Nur im Fall, dass bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall